Satzung

Aktueller Stand vom 16.02.2022

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen:
BÜRGERVEREINIGUNG KÖLN-VINGST
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name des Vereins:
BÜRGERVEREINIGUNG KÖLN-VINGST e.V.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Die Bürgervereinigung Köln-Vingst e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der ortsansässigen Bewohner von Köln-Vingst, um den Gemeinsinn zu pflegen, ihre berechtigten Interessen mit gesetzlichen Mitteln zu wahren und Heimatliebe zu pflegen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht:
    1. Indem er den Heimatgedanken pflegt durch Aufklärung und fördernde Mitwirkung bei der weiteren Gestaltung des Stadtteils:
      1. bezüglich Gegenwartsanalyse und Statistik durch Vorträge,
        Diskussionsrunden und ähnliche Veranstaltungen zur Bevölkerungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsstruktur und -entwicklung;
      2. bezüglich Stadtplanung und Entwicklung durch Vorträge, Diskussionsrunden und ähnliche Veranstaltungen zur Stadtentwicklung aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht, durch Aussprachen mit Behörden und Politikern über
        entsprechende Förderungsmöglichkeiten oder durch Aussprache über Flächennutzungspläne, sowie Bebauungspläne und sein Einsetzen für den Erhalt von Kulturdenkmälern;
    2. Indem er den Naturschutz und die Landschaftspflege fördert durch
      Diskussionen, Vorträge und Besprechungen mit Behörden oder Politikern zu Fragen der Reinerhaltung von Luft, Wasser und Erde, Maßnahmen für die Durchführung einer geeigneten Abfallbeseitigung.
  4. Der Verein fördert Jugendpflege und Jugendfürsorge, sowie die Unterstützung älterer Menschen durch finanzielle Unterstützung von örtlichen Kinder-, Jugend und Alteneinrichtungen der Gemeinde, der Kirchen oder anerkannten Organisationen.
  5. Der Verein fördert Kultur in Vingst
    1. Indem er den Kontakt aller örtlichen kulturbetreibenden Einrichtungen, Vereine und Einzelpersonen untereinander durch geeignete Veranstaltungen oder Publikationen fördert, insbesondere durch Erstellung und Weiterführung einer Ortschronik;
    2. Indem er Veranstaltungen der kulturtreibenden Einrichtungen und Vereine in der Öffentlichkeit ankündigt, finanziell oder organisatorisch unterstützt oder durchführt;
    3. Indem er Veranstaltungen über kulturelle Fragen durchführt
  6. Der Verein fördert Kunst in Vingst
    1. Indem er entsprechende Veranstaltungen der Öffentlichkeit ankündigt, finanziell oder organisatorisch unterstützt oder durchführt;
    2. Indem er örtliche Künstler durch Ausstellungen, Führungen, Aufführungen oder Vorträge fördert.
  7. Der Verein fördert den Sport
    1. Indem er entsprechende Veranstaltungen im Stadtteil der Öffentlichkeit ankündigt, finanziell unterstützt oder durchführt.

§ 4 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Köln-Vingst.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige oder juristische Person werden, die im Ortsteil Köln-Vingst wohnt, bzw. ihren Sitz hat oder sonst dem Verein als förderndes Mitglied beitreten will.
    Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins.
  2. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung an.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Durch den Tod des Mitglieds
    2. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum
      Schluss des Geschäftsjahres
    3. Durch Ausschluss nach Beschlussfassung des Vorstands durch die
      Mitgliederversammlung:
      1. wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz dreimaliger Aufforderung
      2. bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen der Vereinigung oder sich eines Verschuldens schuldig machen, das der Würde oder den Belangen des Vereins widerspricht.
        Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Dieser Antrag ist mit schriftlicher Begründung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ausschlusserklärung an den Vorstand einzureichen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Der Verein hat folgende Organe:
    1. Vorstand, bestehend aus Gesamtvorstand einschließlich dem geschäftsführenden Vorstand
    2. Jahreshauptversammlung (=Mitgliederversammlung)
    3. Zwei Revisoren
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
    Beisitzern, deren Zahl von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird, möglichst nicht mehr als sieben Personen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und
    einem/einer gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
    Schriftführer/in, einem/einer stellvertretenden Schriftführer/in, dem/der
    Kassierer/in und einem/einer stellvertretenden Kassierer/in im Sinne von § 26 BGB mit der besonderen Vertretungsregelung, dass jeweils zwei von ihnen, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in, den Verein vertritt.
  4. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Vereinskasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen und einen entsprechenden Bericht auf der Jahreshauptversammlung abzugeben.
  5. Die Mitglieder des Vorstands und die Revisoren werden für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Neuwahl fortdauert; die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
  6. Die Jahreshauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder, sie findet einmal jährlich statt.
    Die Einladung mit Tagesordnung muss vierzehn Tage vorher durch einfache Briefzustellung allen Mitgliedern vorliegen.
    Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Revisoren
    2. Satzungsänderungen
    3. Beratungen, Beschlussfassung über gestellte Anträge
    4. Die Auflösung des Vereins
    5. Die Wahl der Liquidatoren bei Auflösung des Vereins

§ 8 Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst.
Sie werden vom Schriftführer in der Niederschrift protokolliert, die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder; der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Im falle der Auflösung fällt das Gesamtvermögen an eine Körperschaft des
    öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Kulturarbeit.

§ 11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
    vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
    7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
    Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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